Im Machtkampf um Polens Verfassungsgericht hat Justizminister Waldemar Zurek die Aufhebung der Immunität von Gerichtspräsident Bogdan Swieczkowski und dessen Stellvertreter beantragt. Für Dienstagnachmittag hat Richterin Anna Korwin-Piotrowska eine Generalversammlung einberufen. Ministerpräsident Donald Tusk forderte Präsident Karol Nawrocki am Montag unterdessen auf, die vom Parlament gewählten neuen Verfassungsrichter anzuerkennen. Damit könnten sie ihre Arbeit aufnehmen und der Konflikt ohne Verfassungsänderung gelöst werden, erklärte Tusk. Nawrocki verweigert fünf der gewählten Richter bislang die Vereidigung.
- Fünf vom Parlament gewählte Verfassungsrichter legten ihren Eid vor dem Parlamentspräsidenten statt vor Staatspräsident Nawrocki ab.
- Am Freitag wurde auf der Gerichtswebseite die vorläufige Entbindung der bisherigen Führung von ihren Funktionen bekannt gegeben.
- Korwin-Piotrowska beansprucht die geschäftsführende Leitung und hat für Dienstag eine Generalversammlung einberufen.
- EU-Justizkommissar Michael McGrath verweist auf die Einschätzung einer Expertenkommission des Europarats, wonach das Parlament für die Ernennung neuer Verfassungsrichter zuständig ist.
Die Anerkennung der Richter bleibt der zentrale Streitpunkt
Tusk sieht den Ausweg in einem Schritt des Staatspräsidenten. Auf X schrieb er: „Der Präsident erkennt die gesetzmäßig gewählten Richter an, weil die Verfassung es so vorschreibt, und sie nehmen ihre Arbeit am Gerichtshof auf.“ Bislang habe Nawrocki stattdessen die „gewaltsame Konfrontation“ gewählt.
Die fünf betroffenen Richter gehören zu den vom Parlament neu gewählten Mitgliedern des Verfassungsgerichts. Weil Nawrocki sie nicht vereidigte, legten sie ihren Eid vor dem Parlamentspräsidenten ab. Swieczkowski verweigerte ihnen dennoch den Zugang zum Gerichtsgebäude.
Damit geht es nicht allein um die Wahl neuer Richter, sondern darum, ob diese ihr Amt tatsächlich ausüben können.
Ein Verfassungsgericht prüft, ob staatliches Handeln und Gesetze mit der Verfassung vereinbar sind. Für diese Aufgabe ist seine Unabhängigkeit wesentlich. Wenn politische Lager schon die rechtmäßige Zusammensetzung des Gerichts unterschiedlich beurteilen, stellt das auch die gemeinsame Anerkennung seiner Entscheidungen infrage.
Die umstrittene Ablösung der Gerichtsführung verschärfte den Konflikt
Am Freitag eskalierte der Streit nach einer Bekanntmachung auf der Webseite des Verfassungsgerichts. Darin hieß es, Swieczkowski und sein Stellvertreter seien vorläufig von ihren Funktionen entbunden. Korwin-Piotrowska solle das Gericht geschäftsführend leiten. Sie gehört selbst zu den fünf neuen Richtern, deren Amtsausübung bislang blockiert wird.
Polizeikräfte wurden am Gericht eingesetzt, vor dem sich auch Demonstranten versammelten. Nawrocki brach eine Reise ab und kehrte nach Warschau zurück. Gespräche des Präsidenten mit politischen Kräften am Samstag brachten keine wesentlichen Ergebnisse. Swieczkowski erkennt Korwin-Piotrowskas Führungsanspruch nicht an.
Unabhängig von der Generalversammlung hat Justizminister und Generalstaatsanwalt Zurek die Aufhebung der Immunität Swieczkowskis und seines Stellvertreters beantragt.
Der Streit reicht über den Regierungswechsel hinaus
Die Krise um das Verfassungsgericht besteht seit 2015. Die rechtskonservative PiS, die Polen von 2015 bis 2023 regierte, besetzte das Gericht mit politisch nahestehenden Richtern. Seit dem Regierungswechsel 2023 hat Tusks Koalition neue Verfassungsrichter gewählt.
EU-Justizkommissar Michael McGrath verwies auf die Einschätzung einer Expertenkommission des Europarats, wonach das polnische Abgeordnetenhaus für die Ernennung neuer Verfassungsrichter zuständig ist. Zugleich müssten die polnischen Behörden gewährleisten, dass das Gericht im Einklang mit der Verfassung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union arbeiten könne.
Damit hat der Konflikt auch eine europäische Dimension: Es geht nicht nur um die innerstaatliche Machtverteilung, sondern ebenso um das Verhältnis zwischen polnischer Verfassungsordnung und europäischen Rechtsanforderungen.





























